Restmüll
Bestimmungen des Landkreises Tirschenreuth
Im Landkreis Tirschenreuth wird die Restmüllabfuhr im 14-tägigen Rhytmus durchgeführt.
Anschluss und Benutzungszwang
Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind verpflichtet, Ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung (Restmüllabfuhr) des Landkreises anzuschließen. Neben dem Anschlusszwang besteht noch die Pflicht zur Benutzung der Restmüllabfuhr, d.h. dass auf dem Grundstück anfallender restmüll über die Restmülltonne der Müllabfuhr übergeben werden muss. Somit hat der Grundstückseigentümer eine ausreichend große und mit einer gültigen Gebühren-Kontroll-Marke versehene Restmülltonne bereitzuhalten. Restmülltonnen, die nicht mit einer solchen Kontrollmarke versehen sind, werden nicht entleert.
Zugelassene Restmüllbehältnisse
Im Landkreis Tirschenreuth sind zur Zeit folgende Behältnisse zugelassen:
- 50 Liter Haushaltseimer
- 60, 80, 120 und 240 Liter Müllgroßbehälter
Restmüllsäcke
Die im Landkreis zugelassenen Restmüllsäcke dienen nur zur Entsorgung kurzzeitig anfallender größerer Restmüllmengen und sind bei allen Landkreisgemeinden und beim Landratsamt Tirschenreuth in der Kreiskasse, Mähringer Str. 7, in Tirschenreuth erhältlich.
Die Restmüllentsorgung allein mit Restmüllsäcken ist nicht zulässig.
Mindestbehälterkapazität
Für jeden Bewohner eines anschlusspflichtigen Grundstückes soll für Restmüll eine Mindestbehälterkapazität von 5 Litern pro Woche zur Verfügung stehen, mindestens jedoch muss pro Grundstück ein 50 Liter Restmüllbehälter vorgehalten werden.
Bereitstellung der Restmüllbehälter
Die Restmüllbehälter sind am Abfuhrtag morgens ab 6.00h so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust vom Müllfahrzeug abgeholt werden können.
Fußgänger und Fahrzeuge dürfen durch die Aufstellung nicht behindert oder gefährdet werden. Die Restmüllgefäße sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch Schließen lässt und die Entleerung ohne weiteres möglich ist. Einstampfen und Einschlämmen des Restmülls ist nicht erlaubt.






